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ROKAnol NL6 (C9-11 Pareth-6)
CAS-Nummer: 68439-46-3
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- Artikel-Nr.: PCC10068
Vorteilspaket für Ihr Unternehmen:
- Günstige Preise und kostenlose Lieferung
- Bestellen Sie bequem und sicher online
- Individuelle und spezialisierte Unterstützung bei der Auswahl des richtigen Produkts
- Maximale Sicherheit beim Kauf
Gefahrenhinweise:
- H302 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.
- H319 Verursacht schwere Augenreizung.
Sicherheitshinweise:
- P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen.
- P301+P312 BEI VERSCHLUCKEN: Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.
- P330 Mund ausspülen.
- P305+P351+P338 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.
- P337+P313 Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.
- P501 Inhalt/Behälter der Sonderabfallsammlung / Problemstoffsammelstelle zuführen.
Produktname |
ROKAnol NL6 |
Chemische Bezeichnung |
Alkohole, C9-11, ethoxyliert |
EG-Nummer |
Polymer |
CAS-Nummer |
68439-46-3 |
INCI-Name |
C9-11 Pareth-6 |
REACH Registrierungsnummer |
Von REACH ausgenommen, da Polymer |
Synonyme |
Alkohole, C9-11, ethoxyliert |
Anwendung |
Bei ROKAnol NL6 (C9-11 Pareth 6) handelt es sich um ein nichtionisches Tensid, welches als Rohstoff von Wasch- und Reinigungsmitteln eingesetzt wird. Hersteller kaufen diesen ethoxylierten Alkohol zur Verarbeitung in Formulierungen mit weiteren nichtionischen, oder auch kationischen und anionischen Tensiden. |
Funktion |
Benetzungsmittel, Reinigungsmittel |
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Allgemeine Hinweise:
Die in der Produktinformation und im Sicherheitsdatenblatt enthaltenen anwendungstechnischen Hinweise beruhen auf unseren technischen Erfahrungen.
Die Angaben stellen keine verbindlichen Zusagen bestimmter Eigenschaften dar. Eine Eignung des Produktes zu einem konkreten Einsatzzweck bedarf der vorherigen Prüfung.
Auf Anfrage stellen wir Ihnen gerne eine Produktspezifikation zur Verfügung.
Diese Produktinformation entbindet den Kunden nicht von der Verpflichtung zur Wareneingangskontrolle gemäß HGB §§ 377 f.